Rn 1

Die halbzwingende (§ 512 1) Bestimmung, eine Berechnungsvorschrift, keine Anspruchsgrundlage (BGHZ 201, 168 Rz 39), setzt Art 16 I 2 VerbrKrRL 2008 um, hat aber an der bestehenden Rechtslage (BGHZ 111, 287, 290, 294) nichts geändert. Die auf Verbraucherratenkredite zugeschnittene, aber auch bei anderen Verbraucherdarlehen (§ 491 I) geltende Vorschrift beruht auf dem Grundsatz, dass der Darlehensnehmer ab Wirksamwerden einer Kündigung etwa nach §§ 489, 490, 498500 I o berechtigter Erfüllung des Darlehens (§ 500 II) dem Darlehensgeber keinen vertraglichen Zins mehr schuldet. Zusätzlich sind ihm nicht verbrauchte Darlehenskosten gutzuschreiben. Die Bruttorestschuld des Verbrauchers ist um die im Voraus berechneten Kreditgebühren, die er nicht mehr zu erbringen hat, zu bereinigen. Bis zum 14.6.21 war die Kostenermäßigung nach § 501 II aF in allen Fällen vorzeitiger Rückzahlung auf solche Kosten beschränkt, die sich nach der Laufzeit richten; diese Beschränkung war nach EuGH WM 19, 2011 als unionrechtswidrig anzusehen (BeckOGK/Knops Rz 6 [vgl dort unter Rz 6.1 ff auch zur fehlenden Möglichkeit der unionsrechtskonformen Auslegung des § 501 II aF]; Kopczyński EWiR 19, 741). Die Beschränkung gilt seit dem 15.6.21 nur noch für den Fall der Kündigung.

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