Rn 1

Die halbzwingende (§ 512 1), wenig bedeutsame Vorschrift gilt für alle Verbraucherdarlehensverträge, Zahlungsaufschübe u Finanzierungshilfen (§ 506 I), nicht aber für Ratenlieferungsverträge (§ 510). Auf (vollstreckbare) abstrakte Schuldversprechen u -anerkenntnisse (§§ 780, 781) des Darlehensschuldners ist sie nach stRspr. auch analog nicht anwendbar (BGHZ 168, 1 Rz 17; NJW 05, 1576; ZIP 05, 1024, 1026; KG WM 05, 596, 598; Hamm WM 05, 846, 847; MüKo/Weber Rz 2, 9; aA Staud/Kessal-Wulf Rz 8, 30; Erman/Nietsch Rz 4).

 

Rn 2

Die Vorschrift ist zum 19.8.08 durch einen neuen II erweitert worden um Unterrichtungspflichten für den Fall der Abtretung einer Darlehensforderung o des Wechsels in der Person des Darlehensgebers; ausgenommen ist die stille Zession. Die Unterrichtung des Verbrauchers muss die Kontaktdaten iSd Art 246b § 1 I Nr 1, 3 u 4 EGBGB enthalten.

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