Rn 17

Keine Anwendung (II Nr 3) findet die Bestimmung auf Überziehungskredite iSd §§ 504 II, 505, ferner (II Nr 2) auf beurkundungsbedürftige notarielle Verträge (§ 128), sofern der Notar – nach Prüfung in eigener Verantwortung – im Vertrag selbst bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a u 492 gewahrt sind.

 

Rn 18

Auch bei Umschuldungskrediten besteht unter folgenden in II Nr 1 genannten Voraussetzungen kein Widerrufsrecht: Der Darlehensgeber hat ein Kündigungsrecht nach § 498 I Nr 1, der Ursprungsvertrag wird mit dem Ziel, ein gerichtliches Verfahren (Mahnverfahren, Klageverfahren) zu vermeiden, durch eine Rückzahlungsvereinbarung, die Art 247 § 11 EGBGB genügt, ergänzt o ersetzt, deren Restschuld im Vergleich zum Gesamtbetrag des alten Vertrages für den Verbraucher günstiger ist. Der Darlehensgeber kann (fakultativ) für die Unterrichtung das Muster in Anlage 5 zum EGBGB verwenden (Art 247 § 2 II EGBGB).

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