Rn 16

Der insoweit beweisbelastete Darlehensgeber hat nach wirksamem Vertragsschluss schon vor Ablauf der Widerrufsfrist jedem Darlehensnehmer o seinem Vertreter (Staud/Kessal-Wulf Rz 78 aE) eine Abschrift des Vertrags, der alle Angaben nach II, nicht aber eine Unterschrift enthalten muss (Stuttg WM 19, 2312, 2313; Frankf BKR 12, 243, 244; jew zu § 356b I; MüKo/Weber Rz 31), kostenfrei zur Verfügung zu stellen; ein elektronisches Dokument genügt. Verstöße gg III 1 bleiben folgenlos. Statt der Abschrift kann dem Darlehensnehmer das Original belassen werden. Wird ein zunächst nichtiger Vertrag geheilt (§ 494 II), entsteht ein nachträglicher Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift des angepassten Vertrages (§ 494 VII). Der klagbare Anspruch auf kostenfreie Überlassung eines Tilgungsplans gem III 2 auf einem dauerhaften Datenträger mit dem Inhalt gem Art 247 § 14 EGBGB wird erst ›auf Verlangen‹ des Darlehensnehmers ausgelöst; er ist nur für Darlehen mit bestimmter Laufzeit gegeben (NK-BGB/Krämer Rz 13) u muss Zahlungen in der Vergangenheit nicht auflisten. Ein Hinweis auf diesen Anspruch ist Pflichtangabe (§ 247 § 6 I Nr 4 EGBGB). Erklärungen des Darlehensgebers nach Vertragsschluss wie zB Unterrichtungen nach § 493o Kündigungen nach § 499 II müssen auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b 2) erfolgen (V).

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