Rn 27

Die Bestimmung korrespondiert mit § 492 III. Schon vor Vertragsabschluss hat der Darlehensnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf (›auf Verlangen‹), dass ihm der abschlussbereite Darlehensgeber kostenfrei einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrages mit dem aus Art 247 §§ 6–12 EGBGB ersichtlichen Inhalt zur Verfügung stellt (II 1 u 2). Dieser Anspruch besteht neben den Unterrichtungspflichten des Darlehensgebers nach I. Es gilt, auch wenn in II nicht ausdrücklich erwähnt, Textform (§ 126b) (Staud/Kessal-Wulf Rz 26). Bei nach dem 20.3.16 (§ 491 Rn 7) geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen muss der Darlehensgeber, der einen Vertragsantrag (§ 145) unterbreitet o bestimmte Darlehenskonditionen, zB einen Festzinssatz für bestimmte Zeit verbindlich zusichert, dem Darlehensnehmer von sich aus einen Vertragsentwurfs anbieten bzw ohne Rücksicht auf die Annahme dieses Angebots auszuhändigen o übermitteln, wenn der Darlehensnehmer kein Widerrufsrecht nach § 495 hat. Der Darlehensnehmer genießt dann eine Bedenkzeit von mindestens sieben Tagen ab Zugang (§ 495 III 1).

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