Rn 18

Für den Abschluss eines Darlehensvertrages, der idR unter Einbeziehung der AGB-Banken bzw.-Sparkassen erfolgt, gelten die allgemeinen Regeln (§§ 130 ff, 145 ff). Die einseitige Annahme eines Rückzahlungsanspruchs durch den Geldgeber reicht zum Abschluss eines Darlehensvertrages nicht (Kobl WM 13, 842). Wenn die Bank über einen gutgeschriebenen Scheckbetrag vor dessen Eingang verfügen lässt, kommt konkludent ein Gelddarlehen zustande (Hamm WM 95, 1441 [KG Berlin 29.05.1995 - 24 U 7885/94]; Kobl WM 84, 467). In einer Kreditzusage einer Bank liegt vielfach noch kein bindender Vertragsantrag. Eine AGB-Klausel, dass der Vertrag nach einem Kreditantrag des Kunden bereits mit der Annahme durch die Bank vor Zugang ihrer Erklärung zustande kommt, verstößt gg § 308 Nr 1 (München VuR 05, 155 [OLG München 23.12.2004 - 19 U 4162/04]). Gleiches gilt für eine AGB-Klausel, dass der Darlehensnehmer an seinen Kreditantrag sechs Wochen gebunden ist (BGH NJW 88, 2106 [BGH 24.03.1988 - III ZR 21/87]; 86, 1807). Vertragsschluss u Erfüllung durch Aushändigung der Valuta können zusammenfallen (Handdarlehen; BGH NJW 75, 443, 444; München WM 09, 217, 219). Mehrere Darlehensgeber sind nicht Gesamt-, sondern Mitgläubiger (§ 432; KG MDR 06, 560).

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