Rn 34

Der Darlehensnehmer ist bei verzinslichen Darlehen zur Abnahme der Darlehensvaluta am Auszahlungstag bzw im vereinbarten Zeitraum verpflichtet. Dabei handelt es sich zwar oftmals um eine Hauptpflicht (AG Schlesw WM 14, 2327, 2328), nicht aber um eine synallagmatische. Bei Einräumung einer Kreditlinie besteht keine Abnahmepflicht.

 

Rn 35

Bei Verweigerung der Abnahme ist der Darlehensnehmer, der das Risiko der Verwendbarkeit des Darlehens u das aus der Verwendung folgende Risiko trägt (BGH NJW 91, 1817; Schlesw WM 11, 458, 459 f), schadensersatzpflichtig (§ 280 I; BGH WM 90, 174), u hat eine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn die Nichtabnahme wegen Arbeitsplatzverlustes erfolgt (aA LG Aachen WM 18, 130, 132) o die Auszahlung der Valuta unterbleibt, weil der Darlehensnehmer eine geschuldete Sicherheit nicht bestellt (BGH WM 01, 350). Anders ist dies, wenn die Abnahmeverweigerung nach einem Beratungsverschulden des Darlehensgebers erfolgt (Schlesw WM 11, 458, 460; LG Hambg WM 04, 1992, 1994). Die Nichtabnahmeentschädigung ist nach denselben Grundsätzen zu berechnen wie die Vorfälligkeitsentschädigung (BGHZ 146, 5, 10 ff; BGH WM 90, 174; Oldbg ZIP 14, 2383, 2385; s dazu § 490 Rn 21 ff).

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