Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtabnahmeentschädigung bei aufschiebend bedingten Darlehensvertrag oder Beratungsfehler

 

Leitsatz (amtlich)

1. Grundsätzlich hat der Darlehensnehmer im Verhältnis zur Bank für die Nichtabnahme des Darlehens einzustehen, d.h. die Verwendbarkeit des Darlehens fällt ausschließlich in seinen Risikobereich. Ausnahmsweise kann der Darlehensvertrag jedoch so auszulegen sein, dass die Abnahmeverpflichtung des Kunden von der zusätzlichen Darlehensgewährung durch ein öffentlich-rechtliches Förderinstitut (hier Investitionsbank) abhängig sein soll.

2. Die Gründe, die hinter einer endgültigen Abnahmeverweigerung des Kunden stehen, sind grundsätzlich für den Ersatzanspruch der Bank irrelevant. Wenn jedoch zeitgleich mit dem Abschluss des Darlehensvertrages eine Finanzierungsberatung durch einen Bausparkasssen-Berater stattfindet und Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt werden, kann nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) oder der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) wegen eigenen pflichtwidrigen Verhaltens der Schadensersatzanspruch gänzlich wegfallen.

 

Normenkette

BGB § 158 Abs. 1, §§ 242, 254 Abs. 2 S. 1, §§ 280, 488

 

Tenor

I. Die Klägerin wird gem. § 522 II ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und deshalb beabsichtigt ist, sie aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen, wenn die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 11.951,74 EUR festzusetzen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Bausparkasse, beansprucht von den Beklagten die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag, dessen Darlehensvaluta die Beklagten nicht abgenommen haben.

Am 14.11.2003 beantragten die Beklagten bei der Klägerin ein Darlehen i.H.v. 84.000 EUR. Sie beabsichtigten, mit dem Darlehensbetrag und einem weiteren Darlehen der Investitionsbank Schleswig- Holstein über 31.000 EUR sowie Eigenkapital i.H.v. 10.500 EUR eine Eigentumswohnung in E. zu erwerben. Am gleichen Tage fertigte der Zeuge W., ein Berater der klägerischen Bausparkasse, einen Antrag für die Finanzierung bei der Investitionsbank. Dieser Antrag ist bei der Investitionsbank jedoch nicht eingegangen.

Zwischen den Parteien wurde am 26.11./13.12.2003 ein Darlehensvertrag über nominal 84.000 EUR und einer Zinsfestschreibung bis zum 31.12.2013 geschlossen. Es wurde zudem vereinbart, dass ab dem 1.2.2004 Bereitstellungszinsen i.H.v. 3 % p.a. zu zahlen sind. Zu den Auszahlungsvoraussetzungen wurde u.a. bestimmt, das ein Finanzierungsnachweis der Investitionsbank über 31.000 EUR vorliegen sollte.

Ziff. 10 der allgemeinen Darlehensbedingungen der Klägerin sieht die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung vor.

Mit Schreiben vom 5.11.2004 fragte die Klägerin bei den Beklagten nach der Abnahme des Darlehens. Es stellte sich heraus, dass die Beklagten ein anderes Objekt erworben und dieses bei einer anderen Bank finanziert hatten.

Mit Schreiben vom 17.11.2004 bezifferte die Klägerin den ihr aufgrund der Nichterfüllung des Darlehensvertrages entstandenen Schaden auf 11.951,94 EUR.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Klägerin stehe keine Nichtabnahmeentschädigung zu.

Sie hätten ihre Unterschrift unter dem Darlehensantrag geleistet mit der von dem Zeugen W. geweckten Vorstellung, dass sich auch die Investitionsbank an der Finanzierung beteiligen werde. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall gewesen. Der Zeuge W. habe den Antrag gar nicht an die Investitionsbank weitergeleitet. Die im Darlehensantrag vorgesehene Finanzierung durch die Klägerin habe unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass auch die geplante weitere Finanzierung zustande kommen würde.

Selbst wenn man eine unbedingt geschlossenen Darlehensvertrag annehmen wollte, wäre die Klägerin jedenfalls gehalten gewesen, sie im Rahmen des vorvertraglichen Kontakts vorsorglich darauf hinzuweisen, dass der Darlehensvertrag auch dann fortgelte und insbesondere eine Abnahmepflicht begründe, wenn die Finanzierung der Investitionsbank ausfalle. In diesem Falle hätten sie ihre Unterschrift unter dem Darlehensvertrag von einer vorherigen Zusage der Investitionsbank abhängig gemacht.

Das LG hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat gem. § 522 ZPO mit Beschluss vom 5.10.2009 darauf hingewiesen, dass die Berufung aus den nachfolgenden Gründen keinen Erfolg hat. Die Klägerin hat daraufhin ihre Berufung zurückgenommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat i.S.v. § 522 II ZPO keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen...

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