Rn 7

S § 476 Rn 12. Bei ersichtlich an Verbraucher adressiertem Produkt verbietet II 3, dass der Lieferant Weiterveräußerungen an Verbraucher untersagt oder von seiner Zustimmung abhängig macht (Erman/Grunewald Rz 7; MüKo/Lorenz Rz 25), nicht aber bei anderen Produkten (Erman/Grunewald Rz 7). Gegen II 3 verstößt auch die Vereinbarung des UN-Kaufrechts bei Fehlen jeden Auslandsbezugs (Erman/Grunewald Rz 7; ähnl MüKo/Lorenz Rz 24). Nicht erfasst sind die praktisch wichtigen Regeln, die Händler verpflichten, Vorkehrungen für Nacherfüllungen zu treffen, zB ein Callcenter oder Spezialwerkzeuge vorzuhalten (Erman/Grunewald Rz 8).

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