Rn 9

IRv Nr 5 ist entgegen Nr 4 keine ausdrückliche Weigerung des Unternehmers erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass dieser nicht ordnungsgemäß iSd §§ 439 I, II, 475 V nacherfüllen wird. Hier ist allein auf die tatsächlichen Umstände abzustellen (Lorenz NJW 21, 2065, 2071). Hier bestehen keine Zweifel am Einklang mit der WKRL, da Art 13 IV lit d selbst fordert, dass die Nacherfüllung fristgerecht u ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vorgenommen wird. Was hingegen unter dem unbestimmten Begriff ›offensichtlich‹ zu verstehen ist, lässt auch die Gesetzesbegründung offen. Denkbar ist insoweit ein Rückgriff auf die Ausführungen in Lit u Rspr zu § 323 IV, wo der Begriff ebenfalls verwendet wird, vgl dort.

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