Rn 9

Auch iRd objektiven Anforderungen werden zwei Erfordernisse aufgestellt. Es wird erneut auf die entspr Regelung in § 434 verwiesen (Nr 1), s § 434 III. Daneben tritt die Aktualisierungsverpflichtung als wesentliche Neuerung (Nr 2). Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen bereitzustellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind u darüber zu informieren. Der Umfang der Aktualisierungen richtet sich iGgs zu III Nr 2 nicht nach vertraglicher Vereinbarung, sondern wird objektiv bestimmt. Im og Sinne erforderlich sind zB Sicherheits-Updates (Art 7 III WKRL; BTDrs 19/27424, 33; vgl auch § 434 III 2). Der Unternehmer muss notwendige Schutzmaßnahmen treffen, welche die digitalen Elemente vor dem Zugriff Dritter schützen; selbst wenn die Funktionsfähigkeit der Ware nicht eingeschränkt ist (BTDrs 19/27424, 33). Es muss durch die Aktualisierungen sichergestellt werden, dass die Ware selbst weiterhin den subjektiven und objektiven Anforderungen gem § 434 II, III entspricht. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung besteht darüber hinaus keine Aktualisierungspflicht zum Zwecke der Verbesserung oder Funktionserweiterung (BTDrs 19/27424, 33). Die Art u Weise der Bereitstellung der Aktualisierungen richtet sich nach § 327b III, IV. Ein eigenständiger Anspruch des Verbrauchers auf Vornahme der Aktualisierungen wird durch IV Nr 2 nicht begründet (so auch Meents/Obradovic ZfPC 22, 13, 15; aA Buchmann/Panfili K&R 22, 159, 161. S.a. Ewald/Schneider MMR 22, 709, 712; Felsch/Kremer/Wagener MMR 22, 18, 20 f: Ein Primäranspruch auf Aktualisierungen folgt aus § 327f I 1 analog; Pfeiffer GPR 22, 223, 228, stützt die Aktualisierungspflicht als Nebenleistungspflicht auf §§ 242, 433 I 1, 475b, 475c). Liegt wegen einer unterbliebenen Aktualisierung ein Sachmangel vor, so besteht jedoch ein Anspruch auf Nacherfüllung, der u.a. durch die Vornahme der Aktualisierung erfüllt werden kann.

 

Rn 10

Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach den berechtigten Erwartungen eines objektivierten Verbrauchers. Entscheidend sind hierfür die Umstände des Einzelfalls, zB Werbeaussagen, Materialen, ›life-cycle‹ vergleichbarer Waren, Kaufpreis (BTDrs 19/27424, 33; s.a. Lorenz NJW 21, 2065, 2070: längere Aktualisierungsdauer bei höherwertigen Produkten); wenn es sich um eine gebrauchte Ware handelt, das Alter der Kaufsache (Gelbrich/Timmermann NJOZ 21, 1249, 1253). Anknüpfungspunkt der Verbrauchererwartungen ist idR die Länge der regulären Gewährleistungsfrist, der maßgebliche Zeitraum kann im Einzelfall aber deutlich länger, jedoch auch kürzer sein. Einfluss auf die Dauer kann auch die Art der Aktualisierung haben, so richtet sich der Zeitraum für Sicherheits-Updates (je nach Risiko) nicht nach der Gewährleistungsfrist u erstreckt sich regelmäßig darüber hinaus (Roth/Neuschild ITRB 21, 210, 214; BTDrs 19/27424, 33). Soweit aufgrund der Verletzung der Aktualisierungspflicht (Nr 2) ein Sachmangel vorliegt, muss der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die entspr Aktualisierung bereitstellen u diesen Zustand entspr aufrechterhalten (Grüneberg/Weidenkaff Rz 5). Die Pflicht, die Ware funktionstüchtig u frei von Mängeln zu halten, besteht daneben fort (BTDrs 19/27424, 33).

 

Rn 11

Die unternehmerische Pflicht beschränkt sich nicht auf die Bereitstellung, sondern umfasst auch die entspr Information des Verbrauchers über die Modalitäten der Aktualisierung. Somit liegt bereits bei unterbliebener Benachrichtigung ein Sachmangel vor (BTDrs 19/27424, 33; krit zu den Rechtsfolgen BeckOKBGB/Faust Rz 25, wonach nur eine Minderung wegen der eingeschränkten Nutzbarkeit in dem Zeitraum in Betracht kommt, in welchem der Verbraucher über die Aktualisierung nicht informiert war). Notwendig ist grds eine individuelle Information des Verbrauchers; eine allgemeine Information genügt nur ausnw, etwa, wenn eine individuelle Information wegen fehlender oder veralteter Kontaktinformationen des Unternehmers nicht möglich ist (BeckOKBGB/Faust Rz 22; aA Dubovitskaya MMR 22, 3, 6: Allgemeine Information ist generell ausreichend). Ob eine (zufällige) Informationserlangung von dritter Seite zur Mangelfreiheit der Ware führt ist zw; dafür zwar die Passivformulierung des § 475b IV Nr 2 (›informiert wird‹), richtlinienkonform ist aber von der Verantwortung des Unternehmers auszugehen (Art 7 III WKRL; Wilke VuR 21, 283, 287).

 

Rn 12

Die Aktualisierungsverpflichtung ist zwar abdingbar, jedoch nur unter den strengen Voraussetzungen des § 476 I 2, s dort Rn 8 ff. Diese Voraussetzungen gelten insb auch für Vereinbarungen, wonach der Unternehmer nur Sicherheits-Updates, jedoch keine funktionserhaltenden Updates bereitstellen muss (Dubovitskaya MMR 22, 3, 5).

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