Gesetzestext

 

Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.

A. Zweck.

 

Rn 1

§ 470 dient als Auslegungsregel dem Erhalt des Familienvermögens (BGH NJW 87, 890, 891 f [BGH 25.09.1986 - II ZR 272/85]).

B. Verkauf an gesetzliche Erben.

 

Rn 2

Privilegiert ist nur der Verkauf an die gesetzlichen Erben zu diesem Zeitpunkt. Eingeschlossen sind nachberufene (zB § 1924 III) aktuell ggf noch ausgeschlossene (s § 1924 II; Erman/Grunewald Rz 2), nicht aber testamentarisch oder vertraglich eingesetzte Erben. Miterwerb durch Dritte, va Ehegatten (RG JW 25, 2128), ist unschädlich (Erman/Grunewald Rz 2). Die Vorwegnahme der Erbfolge braucht nur ein Motiv unter anderen zu sein (BGH NJW 87, 890, 891 [BGH 25.09.1986 - II ZR 272/85]; Erman/Grunewald Rz 3). Rechtsfolge des privilegierten Verkaufs ist das Erlöschen des Vorkaufsrechts (MüKo/Westermann Rz 1; für das dingliche nur für einen Verkaufsfall bestellte Vorkaufsrecht Ddorf BeckRS 18, 36797 Rz 17; Stuttg DNotZ 98, 305, 307).

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