Gesetzestext

 

1Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. 2Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

A. Zweck, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Norm regelt die Verpflichtung des Wiederverkäufers zur Beseitigung von Belastungen. Zum Wiederverkauf und Rückkauf s § 456 Rn 4 f.

B. Verfügungen.

 

Rn 2

Dazu gehören alle Verfügungen des Wiederverkäufers, bes Belastungen, einschl Veräußerungen, für die § 457 II daher keine lex specialis ist (Arg: allg Regelung der Unmöglichkeit dort reicht für abschließenden Charakter nicht: BGH NJW 75, 205, 206 [BGH 15.11.1974 - V ZR 78/73]; BRHP/Faust Rz 2; Staud/Mader/Schermaier Rz 2; aA Grüneberg/Weidenkaff Rz 2; Erman/Grunewald Rz 1), sowie die Verfügungen gem 2. Sie sind aufgrund der nur schuldrechtlichen Wirkung des Wiederkaufsrechts grds möglich (MüKo/Westermann Rz 1). Der Normzweck gebietet Ausdehnung auf alle Maßnahmen des Wiederverkäufers, die zu obligatorischen Besitzrechten Dritter (BRHP/Faust Rz 2; Staud/Mader/Schermaier Rz 2), zB Vermietung, oder öffentlich-rechtlichen Belastungen (Erman/Grunewald Rz 1; BRHP/Faust aaO; grds aA MüKo/Westermann Rz 1), zB Beschlagnahme, führen. Nicht umfasst sind alle ohne Zutun des Wiederverkäufers begründeten öffentlich-rechtlichen sowie alle schon zum Zeitpunkt des Kaufs bestehenden Belastungen (BRHP/Faust Rz 2; MüKo/Westermann Rz 1).

C. Rechtsfolgen.

 

Rn 3

Der Beseitigungsanspruch entspricht dem aus § 435. Die Haftung wegen unterlassener Beseitigung erfordert Verschulden entspr § 437 (BRHP/Faust Rz 3; Staud/Mader/Schermaier Rz 2). Ansprüche gegen Dritte bestehen nur bei Sicherung durch Vormerkung.

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