Gesetzestext

 

(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.

(2) 1Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 2Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Norm enthält abschließende Sonderregelung für Wiederkauf, va in II ggü §§ 434 ff.

B. Herausgabepflicht (Abs 1).

 

Rn 2

Ratio legis ist abschließende Konkretisierung der Pflicht aus § 433 I 1 als Rechtsfolge des Wiederkaufs. Der herauszugebende ›gekaufte Gegenstand‹ umfasst auch vom Wiederverkäufer gekauftes Zubehör, das zwischenzeitlich diese Eigenschaft verloren hat (Erman/Grunewald Rz 2), und alles später vom Wiederverkäufer hinzugefügte Zubehör (Grüneberg/Weidenkaff Rz 2), vorbehaltlich § 459 (vgl BRHP/Faust Rz 4). Erfüllung kann über § 931 geschehen, wenn sich aus Kaufvertrag Besitzrecht eines Dritten ergibt (vgl Schulze-Schröder NJW 03, 3031 ff; zu weit: ›idR‹ Grüneberg/Weidenkaff Rz 2; aA BGH NJW 03, 2607, 2608 [BGH 19.03.2003 - VIII ZR 135/02]). Da nur herauszugeben ist, gilt Hauptleistungspflicht der Mangelfreiheit nicht (BRHP/Faust Rz 3; MüKo/Westermann Rz 4). Die Herausgabe erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung des Wiederkaufpreises. Nutzungen sind nicht herauszugeben.

C. Haftung (Abs 2).

 

Rn 3

Die Haftungsbeschränkung von II schließt bis zur Ausübung des Wiederkaufsrechts das Mängelrecht der §§ 434 ff aus (RG 126, 308, 313 f; Frankf NJW 88, 1329, 1331 [OLG Frankfurt am Main 06.10.1987 - 5 U 258/86]). Danach gelten die allg Bestimmungen (Erman/Grunewald Rz 3). Zur Anwendung auf Wiederverkauf und Rückkauf s § 456 Rn 4 f.

I. Auf Schadensersatz (Abs 2 S 1).

 

Rn 4

Bei Verschlechterung, Untergang (§ 346 II 1 Nr 3) und Unmöglichkeit aus anderem Grund (§ 275), zB wegen Herausgabe an einen Dritten, haftet der Wiederverkäufer bei Verschulden auf Schadensersatz. Da der Wiederverkäufer zur Nutzung berechtigt ist, liegt Verletzung der erforderlichen Sorgfalt nur bei unsachgemäßem Gebrauch vor (BRHP/Faust Rz 8 m Bsp), nicht bei normalen Folgen der Nutzung wie Abnutzung. Bei unverschuldetem(r) Untergang und Unmöglichkeit gelten §§ 275, 326 (Karlsr MDR 98, 93, 94 [OLG Karlsruhe 04.07.1997 - 15 U 155/96]; BRHP/Faust Rz 12; Staud/Mader/Schermaier Rz 7). Für wesentliche Veränderung wird verschuldensunabhängig gehaftet (so RG 126, 308, 314; Staud/Mader/Schermaier Rz 7; aA Erman/Grunewald Rz 5), iÜ dürfte sie idR verschuldet sein.

II. Auf Minderung (Abs 2 S 2).

 

Rn 5

Bei Verschlechterung ohne Verschulden und einer nur unwesentlichen Veränderung ist Anspruch auf Minderung ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus resultiert auch ein Ausschluss jeder sonstigen Haftung, bes auf Schadensersatz (RG 126, 308, 314; BRHP/Faust Rz 10).

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