Rn 1

(1) § 450 soll die Unparteilichkeit der Verkäufe aufgrund Zwangsvollstreckung (I) und Gesetz gewährleisten (II). Der Einschluss des Protokollführers zeigt, dass nicht nur materielle Interessenkollisionen, sondern auch der böse Schein der Parteilichkeit verhindert werden sollen (MüKo/Westermann Rz 1, 4). Zu den Rechtsfolgen s § 451.

 

Rn 2

(2) Die Norm gilt für Verkäufe von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen (§ 453). Die ausgeschlossenen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar, qua Vertretung oder Treuhand, auf eigene Rechnung oder auf fremde Rechnung erwerben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge