Gesetzestext

 

(1) 1Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. 2Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen.

A. Zweck.

 

Rn 1

§ 451 ist lex specialis zu § 134 mit dem Zweck, anstelle von Nichtigkeit schwebende Unwirksamkeit des schuldrechtlichen und dinglichen Geschäfts eintreten zu lassen.

B. Zustimmung.

 

Rn 2

Zum Eintritt der Wirksamkeit ist die Zustimmung (§§ 182–184) aller Beteiligten erforderlich (I 1), also zB von Eigentümer, Pfandgläubiger, Schuldner. Im Einzelfall können dies sehr viele Personen sein, zB bei Nachlassauseinandersetzung. Zustimmung liegt erst vor, wenn Erklärung des letzten Beteiligten dem Käufer zugegangen ist. Käufer kann Schwebefrist nur nach § 177 II, nicht nach § 178 beenden, dessen entspr Geltung nicht vorgesehen ist (I 2; MüKo/Westermann Rz 4; aA Erman/Grunewald Rz 3: bei Unkenntnis des Käufers). Mit Verweigerung der Zustimmung tritt Nichtigkeit ein (§ 134).

C. Kein Verschulden.

 

Rn 3

Als Sanktion eigener Art ist Verschulden des Käufers nicht erforderlich (Staud/Beckmann Rz 2; aA Erman/Grunewald Rz 4: Verschulden liegt meistens vor; MüKo/Westermann Rz 5). § 451 ist nicht abschließend, da § 450 Schutzgesetz iSd § 823 II ist (Erman/Grunewald aaO) und §§ 823 I, 839 gleichfalls kumulativ zur Anwendung kommen können.

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