Rn 17

Von einem Verkäufer, der nicht Eigentümer ist, kann der Käufer nach allg Regeln Eigentum und damit auch das Anwartschaftrecht als Vorstufe erwerben. Entscheidend ist Gutgläubigkeit bei Erwerb des Anwartschaftsrechts, also der Übergabe, spätere Bösgläubigkeit bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung ist unschädlich (BGHZ 10, 69, 72 ff; 30, 375, 377; Erman/Grunewald Rz 30; MüKo/Westermann Rz 58). Ein gutgläubiger Erwerb eines nicht existenten Anwartschaftsrechts ist ausgeschlossen, weil es allein auf dem nicht durch §§ 932 ff geschützten Vertrauen in eine nicht bestehende kaufrechtliche Beziehung basiert (BGHZ 75, 221, 225; Erman/Grunewald Rz 31). Er scheidet auch für ein existentes, nur nicht dem Veräußerer – als vermeintlichen Käufer – zustehendes Anwartschaftsrecht aus, weil auch in dieser Konstellation allein auf die Rechtsstellung des Veräußerers aus dessen behaupteten Kaufvertrag mit dem Eigentümer vertraut wird (so mwN auch der aA MüKo/Westermann Rz 59).

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