Rn 13

II regelt ausdrücklich, dass der Verkäufer wegen des Besitzrechts des Käufers (Rn 15) den Vindikationsanspruch (§ 985) ausschl nach Rücktritt vom Kaufvertrag (§§ 323, 324) geltend machen kann (Schulze/Kienle NJW 02, 2842 f [BGH 20.11.2001 - IV ZR 77/00]; zum Rücktritt in der Insolvenz M. Huber NZI 04, 57 ff). Zum weitgehenden Ausschluss der Abdingbarkeit s Rn 5. §§ 216 II 2, 218 I 3 enthalten die ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers, dass in Übereinstimmung mit der hM zu § 455 aF (BGHZ 34, 191, 194 ff mwN; 70, 96, 98 ff) der Rücktritt mit der Konsequenz des Herausgabeanspruchs des Verkäufers nach II auch noch nach Verjährung der Kaufpreisforderung erklärt werden kann (Staud/Beckmann Rz 43–45).

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