Rn 11

Gemeint ist die Übergabe in Erfüllung der Hauptleistungspflicht von § 433 I 1 Alt 1, also zur Verschaffung des Besitzes, nicht zur Übereignung (Erman/Grunewald Rz 5 f). S daher § 433 Rn 14–16. Ob die Einräumung mittelbaren Besitzes ausreicht, entscheiden deshalb die zu § 433 geltenden Grundsätze; dies gilt auch bei der Ausstellung von Legitimationspapieren, zB Orderlagerschein (§ 475g HGB), die eine Übergabe nur aufgrund Vereinbarung ersetzen (s § 433 Rn 15 auch zu folg Nachw; ebenso für § 446 Erman/Grunewald Rz 5 mwN). Es kommt daher nur auf die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Käufer an, so dass die zusätzlichen Voraussetzungen für den Eigentumsübergang (s § 433 Rn 17–23) und die Ablieferung gem § 438 II Alt 2 (s § 438 Rn 21), zB vorherige Durchführung einer Montage (Erman/Grunewald Rz 6; aA LG Freiburg BeckRS 14, 05281), nicht gelten.

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