Rn 15

Die Rechte aus der Garantie sind ›der Erklärung‹ des Garantiegebers, also ihr selbst, zu entnehmen; der Katalog beschreibt sie nur beispielhaft (s Rn 1). I Alt 2, die abstellt auf eine Erklärung des Garantiegebers ›in einer … einschlägigen Werbung‹, regelt die Konstellation, dass die erklärte Garantie hinter Werbeaussagen zurückbleibt; das Gesetz geht also vom Bestehen einer Garantie außerhalb der Werbung aus (BGH NJW 11, 2653 [BGH 14.04.2011 - I ZR 133/09] Rz 29; MüKo/Westermann Rz 13; Staud/Matusche-Beckmann Rz 35; Picht NJW 14, 2609, 2611; aA Werbung ist selbst Garantieerklärung: Frankf EuZW 10, 77; Lehmann DB 02, 1090, 1093). Darüber hinaus kann in der Werbung ein Angebot zum Abschluss einer Garantie liegen, das gem § 151 konkludent angenommen werden kann (Picht aaO). Die weiter unklare Regelung (vgl BTDrs 14/6857, 28) ist beschränkt auf vom Garantiegeber veranlasste Werbung (BRHP/Faust Rz 22 ff; weiter Erman/Grunewald Rz 11a; MüKo/Westermann Rz 13; Picht aaO, 2613: Zueigenmachen durch den Garantiegeber). Sie setzt einen sachlichen Zusammenhang zwischen garantierter und beworbener Beschaffenheit voraus (MüKo/Westermann Rz 12): Bei Garantie des Ersatzwagens nur bis maximal 1 Woche und Werbung mit dessen freier Verfügbarkeit ist er gegeben, so dass Garantie im Umfang der Werbung gesetzlich erweitert ist. Anders bei Zusammentreffen dieser Garantie mit garantiehafter Werbung, das Fahrzeug sei sparsamer als alle Wettbewerber; hier kann der Käufer Einbeziehung der Werbung in die Garantie nicht erwarten. Das Gesetz lässt offen, welche Beziehung zwischen der Werbung und dem Vertragsschluss bestehen muss, ob va der Käufer sie kannte oder wenigstens kennen konnte (s Picht NJW 14, 2609, 2611 f mwN). Garantieansprüche können nach Wahl des Käufers neben den §§ 437 ff geltend gemacht werden, soweit nicht außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs abw geregelt. Da die gegen den Verkäufer und Hersteller eines Produkts gerichteten Ansprüche ihrem Inhalt nach gleichartig iSv § 60 ZPO sind, können diese als Streitgenossen in Anspruch genommen werden (Hamm NJOZ 19, 1056).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge