Rn 36

In Reaktion auf das Urt des EuGH, dass der Ersatz der Nutzungen nicht richtlinienkonform ist (NJW 08, 1433 Rz 24–43 ›Quelle‹), und des umsetzenden Urt des BGH (BGHZ 178, 27 Rz 14–35) hat der Gesetzgeber in § 475 III 1 geregelt, dass beschränkt auf Verbrauchsgüterkäufe Nutzungen und deren Wert nicht ersetzt werden (Kaeding NJW 10, 1031: nicht entschädigte Nutzungen bei Unverhältnismäßigkeitsprüfung nach IV zu berücksichtigen). Die Regelung dürfte weiter als europarechtlich notwendig gelten, da es der EuGH (NJW 09, 3015 Rz 26; vgl Herrler/Tomasic ZIP 09, 181, 183) bei der insoweit vergleichbaren Ausübung des Widerrufsrechts nach der FernabsRL für zulässig ansieht, dem Verbraucher Wertersatz für eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie Treu und Glauben unvereinbare Nutzung aufzuerlegen. Der Verkäufer hat notwendige und ihn bereichernde nützliche Verwendungen des Käufers zu ersetzen, da er nicht verpflichtet ist, als Teil der Ersatzlieferung die neue Kaufsache mit ihnen auszustatten (Rn 13; aA BRHP/Faust Rz 28; MüKo/Westermann Rz 25). VI 1 und damit die zu ihm, bzw V aF, ergangene Rspr des EuGH schließen eine Verpflichtung zur Nutzungsherausgabe bei Rückabwicklung des Verbrauchsgüterkaufs nicht aus (BGHZ 182, 241 Rz 15; Naumbg NJW 14, 1113, 1114 [OLG Naumburg 24.10.2013 - 1 U 44/13]); s § 346 Rn 5. Ebf ist die Nutzungsherausgabe bei Rückabwicklung aufgrund eines deliktischen Anspruchs nicht nach § 475 III 1 ausgeschlossen (Oldbg BeckRS 20, 7012; Köln BeckRS 20, 3540; Stuttg BeckRS 20, 25447).

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