Rn 13

Der Verkäufer hat – vorbehaltlich IV – die vom Käufer gem I gewählte Art der Nacherfüllung so zu erbringen, dass er seine Hauptleistungspflicht zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 I 2) erfüllt. Unterhalb der Schwelle dieses Wahlrechts entscheidet er, wie nacherfüllt wird (Celle NJW 13, 2203, 2204 [OLG Celle 19.12.2012 - 7 U 103/12]; MüKo/Westermann Rz 6, 11; Schroeter NJW 06, 1761, 1762; aA Dauner-Lieb/Konzen/K. Schmidt/Jacobs 371, 377). Durch die Nachbesserung dürfen jedoch keine Folgemängel entstehen (BGH NJW 22, 463 [BGH 29.09.2021 - VIII ZR 111/20] Rz 47; 935 Rz 32). Beim Verkauf einer gebrauchten Sache müssen daher für die Nachbesserung keine Neuteile verwendet werden (BGH NJW 22, 2328 [BGH 13.05.2022 - V ZR 231/20] Rz 18). Im Falle eines Altlastenverdachts bezieht sich die vom Verkäufer geschuldete Nachbesserung auf die Ausräumung dieses Verdachts durch Aufklärungsmaßnahmen (BGH BeckRS 22, 37587 Rz 43). Die Gewährleistungsrechte sind ›nicht darauf angelegt, den Käufer einer mangelhaften Sache ohne Weiteres vor jedweden Vermögensnachteilen zu bewahren‹ (BGH ZIP 17, 2364 Rz 19). Positionen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung sind demnach (1) vom Mangel verursachte Verschlechterungen der Kaufsache (BRHP/Faust Rz 34 mwN; Staud/Matusche-Beckmann Rz 35–37), (2) finanzielle Belastungen, zu beseitigen durch gesicherte Freistellung (BGH NJW 10, 1805 [BGH 12.03.2010 - V ZR 147/09] Rz 12); (3) nicht: nur gem § 437 Nr 3 ersatzfähige Schäden an anderen Sachen des Käufers (vgl BGH ZIP 36, 2364 Rz 19; BRHP/Faust Rz 17; Staud/Matusche-Beckmann Rz 46; zu § 634 aF BGHZ 96, 221, 225 f). Die Nachlieferung kann grds auch Sachen umfassen, die nicht mit der Kaufsache identisch sind, soweit die Vertragserklärungen der Parteien im Einzelfall interessengerecht dahingehend auszulegen sind; zeitlich gilt dies allerdings nicht unbegrenzt (BGH 21.7.21 – VIII ZR 275/19, BeckRS 21, 23312 Rz 44 f, 55) und ggf auch nur gegen Zuzahlung (ab Erhöhung Listenpreis um mind ein Viertel: BGH NJW 22, 1238 [BGH 08.12.2021 - VIII ZR 190/19] Rz 48 ff mit Begrenzung der Zuzahlung auf ein Drittel bis zur Hälfte der Listenpreisdifferenz; eher krit: Skauradszun BB 22, 326–328).

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