Rn 19

In der Ausprägung als Schadensersatz statt der Leistung (§ 281) haben beide Alternativen die Gemeinsamkeit, dass sie den Leistungsanspruch des Käufers aufheben; als sog kleiner Schadensersatz kann der Käufer aber wählen, die gelieferte Sache zu behalten (s § 280 Rn 53). Zueinander stehen sie nach dem Gesetzeswortlaut im Verhältnis der Alternativität (zu den Grenzen s § 284 Rn 5 mwN). IÜ kann Schadensersatz grds neben allen Ansprüchen einschl dem auf Nacherfüllung geltend gemacht werden. Ersatzfähig sind alle dem Käufer durch die mangelhafte Lieferung entstandenen Schäden an der Sache selbst, an anderen Rechten und Rechtsgütern, am Vermögen, insb also entgangener Gewinn und Nutzungsausfall, und immaterielle Beeinträchtigungen gem § 253 II. Grundlage sind die Nacherfüllungskosten, auch im Falle des Weiterverkaufs mit Mangel (BGH DNotZ 12, 831 [BGH 15.06.2012 - V ZR 198/11] Rz 31).

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