Rn 51

Der Verkäufer hat bei Vertragsschluss erkannte oder erkennbare Mängel zu vertreten. Den Händler trifft eine Untersuchungspflicht vor Verkauf nur ausnahmsweise (Hamm BeckRS 14, 00843; BRHP/Faust Rz 88; MüKo/Westermann Rz 30; zur aF BGH NJW 81, 1269, 1270): Ablieferungsinspektion beim Verkauf von Neuwagen (zur aF BGH NJW 69, 1708, 1710); Endinspektion beim Verkauf von Gebrauchtwagen bei eigener Werkstatt (BTDrs 14/6040, 210), bei sich aufdrängendem Verdacht auf Mängel (vgl zur aF BGHZ 74, 383, 392); ›Sichtprüfung‹ durch Gebrauchtwagenhändler (BGH NJW 15 Rz 14), bei bekanntem Unfallschaden (BGH NJW 10, 2426 Rz 29; KG VersR 12, 65, 66); nicht auf Unfallschäden bei Gebrauchtwagen ohne besondere Anhaltspunkte (BGHZ 168, 64 Rz 15; BGH NJW 15 Rz 14); aber als Händler bei zusätzlicher falscher Erklärung ›nach Angabe des Vorbesitzers‹ Naumbg NJW 14, 1113, 1114 [OLG Naumburg 24.10.2013 - 1 U 44/13]). Der private Verkäufer hat keine Untersuchungspflicht (Brandbg MDR 08, 1094, 1095 [OLG Brandenburg 01.07.2008 - 6 U 120/07]), ebenso der gewerbliche Verkäufer eigener Bestände. Erst nach Vertragsschluss, aber vor Lieferung erkannte Mängel führen zur Haftung, wenn die unterlassene Beseitigung, subsidiär die unterlassene Information des Käufers zu vertreten ist (s Rn 52). Kenntnis des Erblassers des Verkäufers wird nicht über § 1922 zugerechnet (Kobl MDR 14, 1199, 1200 [OLG Koblenz 05.06.2014 - 5 U 408/14]). Der Verkäufer einer Immobilie hat keine Pflicht zur Prüfung des Grundbuchs, da Käufer selbst Einsicht nehmen kann (Erman/Grunewald § 433 Rz 31).

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