Rn 52

Unabhängig von der Einstandspflicht für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel kann ein verschuldetes Scheitern der Nacherfüllung zur Haftung führen. Bei Herstellern ist dafür Voraussetzung, dass Nacherfüllung technisch möglich und nach dem Inhalt des Vertrags geschuldet ist, also zB bei beschränkter Gattungsschuld nur iR eigener Produktionsmöglichkeiten. Händler sind gem § 276 I nur verpflichtet, sich in ihren normalen Beschaffungswegen verfügbare Ware zu beschaffen oder eine ihnen mögliche Reparatur vorzunehmen (BRHP/Faust Rz 103).

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