Rn 9

Setzt der Käufer dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung und beseitigt stattdessen den Mangel selbst, ist es mit dem vorrangigen Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung (s Rn 15) nicht vereinbar, dass der Käufer dem Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises die Kosten der Selbstvornahme als anrechnungsfähige ersparte Aufwendungen iSd § 326 II 2 entgegenhält (BGHZ 162, 219, 224; NJW 06, 988 Rz 14–16; NJW-RR 09, 667 Rz 14; Schlesw NJW-RR 11, 993, 994 f; aA: für direkte oder analoge Anwendbarkeit von § 326 II 2: BRHP/Faust Rz 37 f; Wall ZGS 11, 166, 171 f; Brömmelmeyer JZ 06, 493, 494 f, 498). Der Kauf eines Ersatzteils ist keine Selbstvornahme (BVerfG ZGS 06, 470, 472 f).

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