Rn 3

Die Geltung beginnt zeitlich mit Gefahrübergang (MüKo/Westermann Rz 6; Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland/Haas Kap 5 Rz 145; aA § 363 gilt: BGH NJW 06, 434 [BGH 23.11.2005 - VIII ZR 43/05] Rz 20, ohne Meinungsstreit zu erwähnen; BRHP/Faust Rz 6 mwN; aA grds ab Vertragsschluss Bachmann AcP 211, 395, 410, 422; aA Wahlrecht des Käufers in Fällen qualitativer Unmöglichkeit Kaletsch NJW 19, 714). Entscheidend für die hier vertretene Auffassung spricht, dass der Gefahrübergang auch festlegt, wann die Sache mangelfrei zu sein hat. Der Gleichlauf sorgt dafür, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem Mängel eine Pflichtverletzung darstellen, das Mängelrecht als lex specialis gilt; entspr ist die Regelung bei Rechtsmängeln (s Rn 4). Zudem setzt für den Verbrauchsgüterkauf die Anknüpfung an den Gefahrübergang die Tatbestandsvoraussetzung der Lieferung in Art 10 I WKRL deutlich besser um als die Annahme als Erfüllung iSd § 363. Deren Inhalt der Billigung als im Wesentlichen ordnungsgemäße Erfüllung durch den Käufer (§ 363 Rn 3) kann kaum noch als ›Lieferung‹ verstanden werden. Vor Gefahrübergang gilt das allg Leistungsstörungsrecht. Auf bei Gefahrübergang noch nicht vorhandene Mängel findet § 437 weder direkt noch analog Anwendung (Zweibr BeckRS 21, 11010 Rz 20 ff: wenn iRd Nacherfüllung ein neuer Mangel verursacht wird; s zu einer solchen Konstellation spez § 327m).

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