Rn 4

Da Freiheit von Rechtsmängeln erst zum Eigentumsübergang geschuldet wird (§ 435 Rn 4), kommt es allein auf diesen Zeitpunkt an (Mertens AcP 203, 818, 831 mit Fn 39). Vorher bestehen insoweit keine Erfüllungsansprüche.

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