Rn 55

Nebenpflichten betreffen die vom Verkäufer geschuldeten Leistungshandlungen, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis des § 320 stehen, aber ebenfalls der Herbeiführung des Leistungserfolgs dienen (Grüneberg/Grüneberg § 241 Rz 5), zB Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen über die Kaufsache. Dazu gehören auch die als ›Schutz-‹, ›Rücksichtnahme-‹ oder ›Verhaltenspflichten‹ bezeichneten Pflichten zum Schutz der Rechte und Rechtsgüter des Käufers außerhalb des Leistungserfolgs (§ 241 II; Grüneberg/Grüneberg § 241 Rz 6 mwN), zB nach den Umständen des Einzelfalls bes Anforderungen an die Verpackung der Kaufsache über § 434 hinaus, etwa so, dass sie nicht andere Waren schädigt. Beide Kategorien kommen für den Kaufvertrag in Betracht.

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