Rn 34

Der Mangeltatbestand berücksichtigt, dass viele Anforderungen an eine Kaufsache nicht ausdrücklich vereinbart werden; dann sind sie unter Heranziehung der vorausgesetzten Verwendung zu konkretisieren (BTDrs 14/6040, 213). Er meint dagegen nicht den Fall, dass die Parteien bewusst nicht die einzelnen Anforderungen, sondern nur den Verwendungszweck vereinbaren (aA BRHP/Faust Rz 46): damit vereinbaren sie die Beschaffenheit (s Rn 36).

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