Rn 5

Liegen die Voraussetzungen des § 405 vor, so kann sich der Schuldner nicht mehr darauf berufen, dass die Forderung auf einem Scheingeschäft (§ 117 I) beruht oder ein vertraglicher Abtretungsausschluss iSd § 399 Alt 2 vorliegt, andere Einwendungen bleiben unberührt (Kuhn AcP 208, 101, 106 ff). Ein Scheingeschäft iSd § 405 ist auch anzunehmen, wenn die Parteien bewusst eine rechtliche Konstruktion wählen, die von Anbeginn die Forderung nicht entstehen lässt, etwa durch Vorausabtretung an den Schuldner zum Zwecke der Konfusion (Frankf NJW-RR 92, 684 [OLG Frankfurt am Main 12.11.1991 - 5 U 207/90]). Den Abtretungsausschluss erfasst § 405 unabhängig davon, ob er vor oder nach Ausstellung der Urkunde vereinbart wurde (MüKo/Kieninger § 405 Rz 11). Die Forderung entsteht ohne die genannten Einwendungen in der Person des Zessionars. Er kann daher die Forderung nunmehr abtreten ohne Rücksicht auf die Gutgläubigkeit des Nächsterwerbers, dies soll aber nicht für den Rückerwerb durch den bösgläubigen Erstzedenten gelten (Weimar JR 73, 277, 278; Staud/Busche § 405 Rz 21; aA MüKo/Kieninger § 405 Rz 8). Bei mehrfacher Abtretung wird nur der Ersterwerber geschützt. Der Schuldner kann mit einer gg den Neugläubiger gerichteten Forderung aufrechnen (RGZ 87, 420, 424).

 

Rn 6

§ 405 findet entspr Anwendung, wenn der Gläubiger zum Schein eine Abtretungsurkunde ausstellt u der Scheinzessionar weiter zediert (RGZ 115, 303, 308; 90, 273, 279; Weimar JR 73, 277, 279). Wird durch die Errichtung einer Urkunde über eine in Wirklichkeit nicht bestehende Forderung der Anschein der Kreditwürdigkeit erweckt, so lassen sich Schadensersatzansprüche auf Vertrag oder Delikt, nicht aber auf § 405 stützen (BGHZ 12, 105, 109 f).

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