Rn 1

Die Vorschrift bezweckt den Schutz der Interessen des Schuldners, da der Gläubigerwechsel ohne seine Mitwirkung vollzogen wird. Sie ist zugleich Ausfluss des Grundsatzes, dass die Identität der abgetretenen Forderung erhalten bleibt (§ 398 Rn 17). § 404 betrifft nur die Einwendungen aus der Rechtsbeziehung zwischen Zedent u Schuldner. Einwendungen aus dem der Abtretung zugrunde liegenden Kausalgeschäft sind ausgeschlossen, sofern nicht Grundgeschäft u Abtretung ausnw Teil einer einheitlichen Vereinbarung sind (BAG NJW 67, 751 [BAG 14.12.1966 - 5 AZR 168/66]; Nürnbg BeckRS 20, 45092). Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Abtretung kann der Schuldner uneingeschränkt geltend machen. Ebenso wenig schließt § 404 die Geltendmachung von eigenen Einwendungen des Schuldners ggü dem Zessionar aus, etwa aus § 242 (BGH NJW 01, 1859, 1862 [BGH 15.03.2001 - IX ZR 273/98]). Die Gutgläubigkeit des Zessionars wird nur im Ausnahmefall des § 405 geschützt. § 406 enthält eine Sonderregel für die Aufrechnung ggü dem Zessionar. Auf den gesetzlichen Forderungsübergang findet § 404 über § 412 entspr Anwendung.

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