Rn 2

Unter § 401 I fallen aufgrund ihrer Akzessorietät Hypothek, Schiffshypothek, vertragliches u gesetzliches Pfandrecht einschl des Pfändungspfandrechts (RGZ 67, 214, 220 f), Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen (§ 98 II LuftfzRG) u Bürgschaften. Wird der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt dieses gem § 1250 II, auf die Bürgschaft ist die Vorschrift analog anzuwenden (RGZ 85, 363, 364; BGHZ 115, 177, 181 ff). § 401 gilt auch für die Bürgschaft auf erstes Anfordern, das Erklärungsrecht zur Fälligkeitsstellung geht hier mit auf den Zessionar über (BGH NJW 87, 2075 [BGH 26.02.1987 - IX ZR 136/86]; Köln NJW-RR 98, 1393, 1394 [OLG Köln 30.10.1997 - 12 U 40/97]). Ist eine Bürgschaft für alle Forderungen aus einer Geschäftsverbindung bestellt, so erstreckt sie sich nicht ohne weiteres auf die Forderungen des Zessionars aus seiner Geschäftsverbindung (BGHZ 26, 142, 147 f), etwas anderes gilt bei Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Gläubigers (BGHZ 77, 167, 169 ff). Wird dem Zedenten eine Bürgschaft zu einem Zeitpunkt erteilt, in dem die zu sichernde Forderung bereits an den Zessionar abgetreten ist, so ist dieser aus der Bürgschaft berechtigt, sofern in der Abtretungsvereinbarung der Übergang künftiger Sicherheiten vorgesehen war (BGH NJW 02, 3461 [BGH 15.08.2002 - IX ZR 217/99]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge