Rn 6

Akzessorische Ansprüche u bloße Hilfsrechte zur Durchsetzung einer Forderung können nicht selbstständig abgetreten werden, sie gehen gem § 401 mit dem Hauptanspruch über. Dies betrifft die Ansprüche aus Bürgschaft (BGHZ 115, 177, 180 f; ZIP 02, 886, 888) – anders, wenn die Hauptschuldnerin (GmbH) infolge Vermögenslosigkeit untergeht (BGHZ 82, 323, 326 ff), Hypothek (§ 1153 II), Pfandrecht (§ 1250 I), Vormerkung (BGH NJW 94, 2947), auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung (RG JW 31, 525; BGH NJW 17, 3525 [BGH 19.09.2017 - VII ZB 64/14]) u Quittung (Köln OLGZ 71, 151, 153). Abtretbar sind dagegen Ansprüche auf Zinsen u Vertragsstrafen, selbst wenn sie noch nicht fällig sind (RGZ 86, 218, 219).

 

Rn 7

Folgeansprüche aus absoluten dinglichen Rechten wie etwa der Herausgabeanspruch nach § 985 sowie der Grundbuchberichtigungsanspruch gem § 894 können nicht von diesen Rechten getrennt werden.

 

Rn 8

Ebenso wenig lassen sich Ansprüche auf Unterlassung von dem Gegenstand, auf den sie sich beziehen, lösen. Handelt es sich um höchstpersönliche Rechtsgüter wie die Ehre, so sind sie nicht übertragbar, ansonsten nur zusammen mit dem geschützten Rechtsgut (Eigentum, Patent, Unternehmen). Bei wettbewerblichen Unterlassungsansprüchen kommt eine Abtretung nicht in Betracht, da dies zu einer § 8 III UWG widersprechenden Vermehrung der Verfolgungsberechtigten führen würde (BGH NJW 07, 3570, 3573 [BGH 03.05.2007 - I ZR 19/05]).

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