Rn 1

§ 399 statuiert zwei Ausnahmen vom Grundsatz der Übertragbarkeit von Forderungen. Der Schuldner ist nach der Norm vor einem Gläubigerwechsel geschützt, wenn durch den Forderungsübergang sich der Inhalt der Leistungspflicht ändern würde (§ 399 Alt 1) oder er mit dem Gläubiger einen Abtretungsausschluss vereinbart hat (§ 399 Alt 2). Der Abtretungsausschluss wg Inhaltsänderung erfasst Ansprüche, deren Identität durch die Person des Gläubigers bestimmt werden (personenbezogene Ansprüche) sowie rechtlich unselbstständige Neben- u Hilfsrechte. Beruht die Unabtretbarkeit der Forderung auf einer besonderen Zweckbindung, so kann die Abtretung gleichwohl zulässig sein, wenn der Zessionar den Leistungserfolg (zB Unterhalt des Zedenten) im Ergebnis sicherstellt. Die Möglichkeit eines pactum de non cedendo dient dem Interesse des Schuldners an einer klaren u übersichtlichen Vertragsabwicklung. Außerdem kann ihm daran gelegen sein, über die § 399 Alt 1 unterfallenden Konstellationen hinaus, die von ihm geschuldete Leistung an einen bestimmten Gläubiger zu erbringen (krit Stamm JZ 22, 1093 ff).

 

Rn 2

§ 399 ist nicht abschließend. So ergibt sich ein Ausschluss etwa aus § 134 iVm Verbotsgesetzen wie § 203 StGB (§ 134 Rn 35, 40), § 3 RDG (BGH NJW 20, 208), §§ 400, 473, 711a nF BGB. Im Einzelfall kann sich die Unzulässigkeit der Abtretung aus § 242 ergeben, wenn der Schuldner durch die Zession unzumutbar belastet würde (vgl § 398 Rn 12).

 

Rn 3

Kraft der Verweisung des § 412 gilt § 399 auch für den gesetzlichen Forderungsübergang. Aus dem Zweck der die cessio legis anordnenden Vorschrift kann sich aber ergeben, dass sie auch unabtretbare Forderungen erfassen soll (BGHZ 141, 173, 176 f; BAG NJW 66, 1727; BFH NJW 05, 1308).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge