Rn 12

Die Abtretung einer Teilforderung ist zulässig, sofern die Forderung teilbar ist u die Parteien keinen Abtretungsausschluss vereinbart haben (BGHZ 23, 53 ff; Valdini ZGS 10, 442 ff). Sie führt zum Entstehen von zwei selbstständigen Forderungen, die – wenn nicht etwas anderes vereinbart wird – gleichen Rang haben (BGHZ 46, 242, 243 f; NJW 91, 2629). Die Tilgungsbestimmung bei Teilzahlungen trifft der Schuldner, Minderung kann er nur anteilig geltend machen (BGHZ 46, 242, 244; NJW 83, 1902, 1903). Die Verjährung der Teilforderungen läuft getrennt (BGHZ 44, 382, 388). Die Teilabtretung ist nach § 242 ausgeschlossen, wenn der Schuldner durch sie unzumutbar beschwert würde. Dabei muss es sich jedoch um schwerwiegende Ausnahmefälle handeln. Allein der Mehraufwand, der einem Arbeitgeber durch die Teilzession von Lohnforderungen entsteht, genügt nicht (BGHZ 23, 53, 56). Unzumutbar ist die Teilabtretung während eines anhängigen Rechtsstreits über die Forderung (Ddorf MDR 81, 669; zweifelhaft wg §§ 265, 325 ZPO). Unselbstständige Aktivposten einer saldierten Abrechnung können nicht abgetreten werden (BGH NJW 99, 417 [BGH 22.10.1998 - VII ZR 167/97]). Bei Anspruchskonkurrenz ist die auf einen Anspruch beschränkte Abtretung allenfalls mit Zustimmung des Schuldners zulässig, da sie zur Bildung einer Gesamtgläubigerschaft (§ 428) führen würde u der Schuldner Gefahr liefe, wg desselben Sachverhalts von verschiedenen Gläubigern in Anspruch genommen zu werden (BGH NJW 99, 715, 716 [BGH 09.12.1998 - XII ZR 170/96]; gänzlich abl MüKo/Kieninger § 398 Rz 88). Auch Gesamtgläubigerschaft an derselben Forderung kann ohne das Einverständnis des Schuldners vertraglich nicht begründet werden (BGHZ 64, 67, 69 ff; NJW 05, 2779, 2781).

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