Rn 7

Parteien des Abtretungsvertrages sind Zedent u Zessionar. Der Mitwirkung des Schuldners bedarf es nicht, er wird nach Maßgabe der §§ 404–410 geschützt. Legt er Wert auf einen bestimmten Gläubiger, so kann er nach § 399 Alt 2 ein Abtretungsverbot vereinbaren (§ 399 Rn 9 ff). Eine Abtretung zugunsten Dritter ist nach hM nicht möglich (§ 328 Rn 6). Zulässig ist aber eine Blankozession. Dabei wird der Name des Zessionars zunächst offen gelassen u der Empfänger der Abtretungsurkunde zur Bestimmung des Berechtigten ermächtigt. Über das Schicksal des Anspruchs in der Zwischenzeit besteht Streit. Die Qualifizierung als ›subjektlose Forderung‹ (Dölle FS M. Wolff, 53, 23, 27 ff) ist mit unserer Rechtsordnung nicht zu vereinbaren. Der Zessionar kann vor seiner Bestimmung nicht Forderungsinhaber sein, regelmäßig ist aber auch ein vorläufiger Verbleib beim Zedenten nicht gewollt, da dessen Gläubiger in der Schwebezeit nicht auf die Forderung zugreifen sollen. Reichlich konstruiert erscheint es, den Empfänger der Urkunde als vollmachtlosen Vertreter des noch unbekannten Zessionars anzusehen, der mit seiner Bestimmung rückwirkend nach §§ 177, 184 I die Verfügung genehmigt (so aber Jauernig/Stürner § 398 Rz 6). Vielmehr entspricht es regelmäßig dem Parteiwillen, dass die Forderung zunächst treuhänderisch an den Empfänger der Urkunde abgetreten wird, der sie dann weiter überträgt. Für eine Rückwirkung der Verfügung zugunsten des Letzterwerbers ist kein Raum (MüKo/Kieninger § 398 Rz 31 ff; Grüneberg/Grüneberg § 398 Rz 3). Bei formbedürftigen Abtretungen geht die Forderung mit ex nunc Wirkung unmittelbar auf die in der Urkunde benannte Person über (insoweit unstr, vgl BGHZ 22, 128, 132; Jauernig/Stürner § 398 Rz 6; MüKo/Kieninger § 398 Rz 33; Grüneberg/Grüneberg § 398 Rz 3). Bei einer Abtretung an den Schuldner geht die Forderung grds durch Konfusion unter (Frankf WM 92, 569, 571 [OLG Frankfurt am Main 12.11.1991 - 5 U 207/90]); anders im Wertpapierrecht (Art 11 III WG) u bei der Sicherungsabtretung (Ddorf NJW-RR 99, 1406 [OLG Düsseldorf 09.02.1999 - 4 U 38/98]).

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