Rn 5

Von der Abtretung als Verfügung zu unterscheiden, ist das zugrunde liegende schuldrechtliche Geschäft. In der Praxis erfolgt allerdings die Abtretung oftmals stillschweigend zusammen mit dem Grundgeschäft (BGH NJW 69, 40 [BGH 18.11.1968 - VIII ZR 189/66]). Als Kausalgeschäft kommen insb Kauf, Schenkung, Geschäftsbesorgung u Sicherungsabrede in Betracht. Verfügungs- u Verpflichtungsgeschäft sind nach dem Abstraktionsprinzip in ihrer Wirksamkeit unabhängig voneinander. Etwas anderes gilt aber, wenn die Abtretung nach dem Willen der Parteien von der Gültigkeit des Grundgeschäfts abhängig gemacht werden soll. § 139 ist anzuwenden, wenn beide Geschäfte Teile einer einheitlichen Vereinbarung u auch in eine Vertragsurkunde aufgenommen worden sind (BAG NJW 67, 751; aA Hamm ZIP 88, 300, 301). Wird die Abtretung im Hinblick auf ein unwirksames Verpflichtungsgeschäft vorgenommen, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach Bereicherungsrecht.

 

Rn 6

Aus dem Grundgeschäft können sich über die §§ 402, 403 hinausgehende Nebenpflichten ergeben. Der Zedent hat nach § 242 alles zu unterlassen, was die Einziehung der Forderung durch den Zessionar behindern könnte. Für den Zessionar ergeben sich Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Belange seines Vertragspartners va bei der Sicherungszession. Auch die Haftung der Beteiligten richtet sich nach dem Grundgeschäft. Beruht die Abtretung bspw auf einem Kaufvertrag, so muss der Zedent gem §§ 453, 433 ff für das Bestehen der Forderung (Verität), nicht aber für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (Bonität) einstehen (BGH NJW 05, 359, 361 [BGH 10.11.2004 - VIII ZR 186/03]).

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