Rn 11

Forderungen sind grds übertragbar. Ausnahmen können sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses oder einem vertraglichen Abtretungsausschluss (§ 399) oder kraft Gesetzes ergeben (§§ 400, 473, 717). Forderungen sind auch übertragbar, wenn sie auf sog unvollkommenen Schuldverhältnissen beruhen oder bereits verjährt sind (MüKo/Kieninger § 398 Rz 62). Die Rechtshängigkeit einer Forderung hindert deren Abtretbarkeit nicht (§ 265 I ZPO), umgekehrt hat die Abtretung keine Auswirkung auf den Prozess (§ 265 II 1 ZPO).

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