Rn 13

Auch auf Gläubigerseite müssen die Aktiv- und Passivberechtigten identisch sein. Dafür reicht es aus, wenn sich die Forderung des Schuldners gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern richtet (BGH NJW-RR 88, 1104), selbst wenn ein anderer bereits Klage erhoben hat (BGH NJW 79, 2038 [BGH 11.07.1979 - VIII ZR 215/78]). Gegen eine Forderung mehrerer Mitgläubiger kann der Schuldner nicht mit einer Forderung gegen einen von ihnen aufrechnen (BGH NJW 69, 839 [BGH 29.01.1969 - VIII ZR 20/67]; NJW 08, 1807 [BGH 20.02.2008 - XII ZR 58/04]; anders liegt es bei Gesamtgläubigerschaft: BGH NJW 19, 3722 [BGH 19.09.2019 - I ZR 64/18]), mit Forderungen ggü einem Verwalter nicht mit solchen ggü den Wohnungseigentümern (BayObLG MDR 80, 57). Ebenso wenig kann der Verwalter gegen Forderungen eines einzelnen Eigentümers mit Forderungen gegen die partiell rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft aufrechnen (Hamm NZM 06, 632 [OLG Hamm 03.01.2006 - 15 W 109/05]). Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft können die einzelnen Eigentümer nicht mit der ganzen Gemeinschaft zustehenden Mängelansprüchen gegen Forderungen aufrechnen, die gegen einzelne von ihnen bestehen (BGH NJW 92, 435; Stuttg NJW 13, 699 [OLG Stuttgart 03.07.2012 - 10 U 33/12]; ebenso ist die umgekehrte Aufrechnung ausgeschlossen KG NJOZ 11, 766). Im Falle des Nießbrauchs an einer Forderung kann der Schuldner nicht mit einer Forderung gegen den Nießbraucher aufrechnen (RGZ 103, 29). Ggü der Forderung einer GmbH kann nicht mit einer Forderung gegen den sie beherrschenden Gesellschafter aufgerechnet werden (BGHZ 26, 31). Ein aufrechnungsrechtlicher Durchgriff auf den Eigner einer Kapitalgesellschaft, den die Rspr in bestimmten Fällen der Kriegswirtschaft wegen missbräuchlicher Berufung auf die formale Selbstständigkeit zugelassen hat (BGHZ 10, 205; 17, 19; BB 55, 303), ist regelmäßig ausgeschlossen. Für Personengesellschaften gilt bis zum 31.12.23 § 719 II (mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.24 obsolet und wegfallend), für das Gesamtgut bei der Gütergemeinschaft § 1419 II, ggü der Erbengemeinschaft § 2040 II.

 

Rn 14

Keine eigene Rechtspersönlichkeit hat die Insolvenzmasse. Die Aufrechnung durch einen Insolvenzverwalter mit einer Masseforderung ist zunächst unzulässig; sie kann erst im Verteilungsverfahren gegen die Masse geltend gemacht werden (BGH NJW 87, 1691). Der Kommanditist kann mit einer Drittgläubigerforderung grds auch gegen den Hafteinlageanspruch des Insolvenzverwalters aufrechnen, soweit ihn dies nicht im Insolvenzfall ungerechtfertigt vom Risiko des Hafteinlageverlusts befreit (BGHZ 58, 72).

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