Gesetzestext
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
Rn 1
Es handelt sich um eine Parallelregelung zu § 381, so dass dorthin zu verweisen ist. Zu den Kosten der Verwertung zählen auch das Honorar des eingeschalteten Maklers oder Versteigerers und ferner die bei einer Veräußerung auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer (vgl BGHZ 77, 139, 147).
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