Gesetzestext

 

Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Kostentragungspflicht im Verhältnis der Parteien untereinander. Sie beruht auf der Erwägung, dass ein Hinterlegungsrecht in Fällen besteht, in denen sich ein Leistungshindernis aus der Sphäre des Gläubigers ergibt. Demgemäß gilt sie nur für die Hinterlegung, deren Rechtmäßigkeit sich aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung oder Annahme des Gläubigers ergibt.

 

Rn 2

Im Falle der Rücknahme würde die Unanwendbarkeit des § 381 ohnehin aus § 379 III folgen. Bei Annahmeverzug des Gläubigers ergibt sich seine Kostentragungspflicht schon aus § 304. Die Kostentragungspflicht ggü der Hinterlegungsstelle und die Kosten der Hinterlegung bestimmen sich nach den maßgebenden Justizverwaltungskostengesetzen der Länder.

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