Rn 2

Die Versteigerungsbefugnis besteht nur für bewegliche Sachen, nicht aber für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke. Sie gilt nach § 383 I 1 im Falle des Annahmeverzugs des Gläubigers (§ 372 1, §§ 293 ff) und nach § 383 I 2 bei Unsicherheit über die Person des Gläubigers (§ 372 2) sowie dann, wenn der Verderb der Sache zu besorgen ist oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten für den Schuldner verbunden ist. Beim Handelskauf gilt im Falle des Annahmeverzugs des Gläubigers die erweiterte Selbsthilfeverkaufsmöglichkeit nach § 373 HGB.

 

Rn 3

Die Versteigerung hat am Leistungsort (vgl § 374 Rn 1 ff) zu erfolgen, es sei denn, dort ist ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten. Angemessenheit des Erfolgs ist unter Zugrundelegung eines Vergleichs mit dem möglichen Erlös an anderen Orten zu bestimmen. Mithin kommt es auf die örtlichen Marktverhältnisse an.

Eine mangelnde Erlöserwartung kann insb bei Gegenständen bestehen, die am Leistungsort vielfach hergestellt oder gewonnen werden, für die aber dort keine nennenswerte Nachfrage besteht. Welcher andere Ort geeignet ist (§ 383 II), bestimmt sich nach der dort bestehenden Erlöserwartung. Kommen mehrere andere Orte in Betracht, so kann der Schuldner hieraus ›einen geeigneten anderen‹ Ort wählen. Die Kosten des Transports sind bei der Geeignetheitsbeurteilung zu berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge