Rn 1

Der Leistungsort ist derjenige Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss, grds also der Wohnort des Schuldners (§ 269). Für qualifizierte Schickschulden, zu denen nach § 270 insb Geldschulden zählen, liegt zwar der Leistungsort ebenfalls am Schuldnerwohnsitz. Doch muss der Schuldner das Geld auf seine Kosten und Gefahr dem Gläubiger übermitteln. Deshalb muss die das gesamte Hinterlegungsrecht prägende Wertung durchschlagen, dass die Hinterlegungsmöglichkeit keine Partei bevorzugen oder benachteiligen soll. Für qualifizierte Schickschulden ist also gegen den Wortlaut auf den Erfolgsort abzustellen (Staud/Olzen Rz 3; sehr str, aA MüKo/Fetzer Rz 1).

 

Rn 2

Die Hinterlegung an anderer Stelle ist wirksam und entfaltet insb die Wirkungen der §§ 378, 379. Der Schuldner muss aber, soweit ein Schaden entsteht, Schadensersatz leisten. Der Anspruch erfasst insb den erhöhten Aufwand des Gläubigers. Auf ein Verschulden des Schuldners kommt es nicht an.

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