Rn 14

Der Gläubiger hat die Quittung in Schriftform gem § 126 zu erteilen. Sie ist also vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen. Die elektronische Form ist zulässig, da sie nicht ausgeschlossen ist (§§ 126 III, 126a). Durch ein gestempeltes oder mit einer faksimilierten Unterschrift versehenes Dokument genügt der Gläubiger seiner Quittungspflicht nicht (BGH NJW-RR 88, 881). Die Einhaltung der Schriftform ist iÜ aber nur von Bedeutung für die Vermutungswirkung des § 416 ZPO. IÜ gilt der Grundsatz freier Beweiswürdigung. Das Fehlen der Unterschrift ist für die Beweiskraft unerheblich, wenn der Gläubiger nicht bestreitet, die Erklärung abgegeben zu haben (BGH NJW-RR 88, 881 [BGH 28.09.1987 - II ZR 35/87]).

 

Rn 15

Die Quittung ist in anderer Form zu erteilen, wenn ein besonderes rechtliches Interesse hieran besteht. Dessen Vorliegen kann sich aus dem Gesetz ergeben. So liegt es nach § 1144 bei der Erteilung einer löschungsfähigen Quittung. Bei der löschungsfähigen Quittung handelt es sich um eine Quittung iSd § 368 in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form. Sie bestätigt die Tilgung des darin bezeichneten Grundpfandrechts durch den Grundstückseigentümer. Mit einer löschungsfähigen Quittung kann der Eigentümer die Löschung des Grundpfandrechts oder die Berichtigung des Grundbuchs durch seine Eintragung als neuer Grundpfandgläubiger erreichen. Hiervon zu unterscheiden ist die bloße Löschungsbewilligung. Sie beschränkt sich inhaltlich auf die Erklärung des Gläubigers, er bewillige die Löschung eines bestimmten Grundpfandrechts. Sie ermöglicht damit zwar die Löschung dieses Rechts. Sie ist aber ggü einer löschungsfähigen Quittung sowohl ihrem Inhalt als auch ihrer rechtlichen Wirkung nach ein Minus und unterfällt nicht dem § 368 (BGHZ 114, 330).

 

Rn 16

Anspruch auf die Verwendung des von ihm vorgedruckten Formulars hat der Schuldner idR nicht. Der Gläubiger genügt seiner Quittungspflicht auch dann, wenn er einen eigenen Quittungstext verfasst, der dem vom Schuldner zu beanspruchenden Text inhaltlich entspricht (BGH NJW 93, 1381). Die Berufung auf eine Abweichung von dem vertraglich vereinbarten Wortlaut wird bei inhaltlicher Übereinstimmung oft rechtsmissbräuchlich sein (vgl BGH NJW 93, 1381 [BGH 17.02.1993 - VIII ZR 37/92]).

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