Rn 22

II behandelt den Gegenfall von I: Der Verbraucher widerruft nicht den Beschaffungsvertrag, sondern das Darlehen. Dies gilt einerseits für Verbraucherdarlehensverträge iSd § 491, seit Inkrafttreten des WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) auch für unentgeltliche Darlehensverträge und Finanzierungshilfen iSd §§ 514, 515; erfasst sind damit va sog Null-Prozent-Finanzierungen (dazu Schürnbrand WM 16, 1105, 1107; Rosenkranz NJW 16, 1473, 1475 ff). Auch dann soll nach II der verbundene (vgl oben Rn 4 ff) Beschaffungsvertrag unverbindlich werden. Handelt es sich bei dem Beschaffungsvertrag um einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, ist IV 2 zu beachten. Ist der Beschaffungsvertrag als Ratenlieferungsvertrag zu qualifizieren, gilt es IV 3 zu berücksichtigen.

 

Rn 23

Str ist, ob der Verbraucher den Widerruf auf das Darlehen beschränken kann, weil er an dem Beschaffungsvertrag festhalten will (dagegen MüKo/Habersack Rz 25 mN, dafür Grüneberg/Grüneberg Rz 8). Die Möglichkeit einer solchen Beschränkung ist zu bejahen, weil sich der Schutz des Verbrauchers nicht gegen diesen selbst richten soll.

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