Rn 2

I 1 erweitert die in § 346 I angeordnete Herausgabepflicht des Rückgabeschuldners für die wirklich gezogenen Nutzungen: Zusätzlich soll eine Wertersatzpflicht für diejenigen Nutzungen gelten, die der Schuldner entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht gezogen hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Das ähnelt dem bis zum SchRModG kraft Verweisung (§ 347 2 aF) geltenden § 987 II. Dort wird allerdings Verschulden des Besitzers verlangt. Dieses beim Rücktritt ohnehin nur untechnisch zu verstehende Erfordernis wird in I 1 durch die Worte ›obwohl ihm das möglich gewesen wäre‹ übernommen. Der sachliche Unterschied zum Verschulden dürfte gering sein.

 

Rn 3

Das Verschuldenserfordernis erscheint aber auch insofern in I 2, als dort für das gesetzliche Rücktrittsrecht auf die Nichtbeachtung der eigenüblichen Sorgfalt (doch vgl § 277) abgestellt wird. Das passt zu § 346 III 1 Nr 3 und ist ebenso wie dort zu verstehen (vgl § 346 Rn 20).

 

Rn 4

Wegen der Nutzungen vgl § 100 mit § 99, zu den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vgl § 987 (näher § 987 Rn 2 f).

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