Rn 6

Ebenso wie bei § 330 (vgl § 330 Rn 4) bedarf der Erwerb des Anspruchs gegen den Versprechenden (und des daraufhin Erlangten) eines Rechtsgrundes. Bei unentgeltlicher Zuwendung ist also im Valutaverhältnis ein Schenkungsvertrag nötig (zur Möglichkeit eines Vermächtnisses Strobel ZEV 19, 505). Das bereitet keine Schwierigkeit, wenn eine entspr Einigung zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten vor dem Tod stattgefunden hat. Ein Formmangel wird durch den Rechtserwerb des Dritten geheilt, § 518 II.

 

Rn 7

Schwierigkeiten entstehen dagegen, wenn eine lebzeitige Vereinbarung fehlt, etwa weil der Versprechensempfänger dem Begünstigten ggü geschwiegen hat. Hier kann man zwar in der späteren Mitteilung durch den Versprechenden einen durch Boten übermittelten Schenkungsantrag des Versprechensempfängers sehen (§ 130 II). Auf die Erklärung der Annahme könnte nach § 151 verzichtet worden sein. Aber bis zum Zugang des Schenkungsantrags könnte dieser durch die Erben widerrufen werden, § 130 I 2 (BGH NJW 75, 382, 383 f [BGH 30.10.1974 - IV ZR 172/73]). Freilich ist den Erben ein solcher Widerruf nur möglich, wenn sie rechtzeitig von dem noch nicht zugegangenen Antrag erfahren. Das führt zu der in Rn 3 gerügten Zufälligkeit (vgl auch MüKo/Gottwald Rz 11).

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