Rn 4

Nach der Rspr zur Lebensversicherung (etwa BGHZ 128, 125; BGH NJW 87, 3131 f) ist die Zuweisung durch die Bezugsberechtigung aber nicht endgültig. Vielmehr soll der Rechtsgrund für das Bezugsrecht und den durch dieses vermittelten Erwerbs entfallen können, wenn das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsempfänger und dem Begünstigten gestört wird. Dafür kommt insb ein Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313) durch ein vorzeitiges Ende der Ehe in Betracht: Dieses beseitigt uU die Grundlage für die ehebedingte Zuwendung, die in der Einräumung des Bezugsrechts gelegen hat. Dann sollen die Erben die Herausgabe des Erlangten fordern können (vgl krit MüKo/Gottwald § 328 Rz 137).

 

Rn 5

Da der Dritte außerhalb des Erbrechts erwirbt, geht der Wert des Erwerbs an den Nachlassgläubigern und Pflichtteilsberechtigten vorbei. Hieraus folgt eine Möglichkeit zur Anfechtung (vgl zur Lebensversicherung BGHZ 156, 350, 354). Bei Insolvenz des Dritten soll sogar ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bestehen (BGH aaO 358). Das vermindert in rechtspolitisch erwünschter Weise die Möglichkeit, den Nachlass durch Zuwendungen außerhalb des Erbrechts dauerhaft gering zu halten.

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