Rn 14

Nach II 1 muss der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt der Änderung mittels eines dauerhaften Datenträgers unter Beachtung des Inhalts nach II 2 informiert werden. Der Begriff des ›dauerhaften Datenträgers‹ wird in Art 2 Nr 13 DIRL legaldefiniert. Die Angemessenheit der Frist ist unabhängig von der 30-Tage-Frist nach III zu beurteilen (BTDrs 19/27653, 78).

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